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   OLG Koblenz, 23.05.1995 - 14 W 279 - 282/95, 14 W 279/95, 14 W 280/95, 14 W 281/95, 14 W 282/95   

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https://dejure.org/1995,9399
OLG Koblenz, 23.05.1995 - 14 W 279 - 282/95, 14 W 279/95, 14 W 280/95, 14 W 281/95, 14 W 282/95 (https://dejure.org/1995,9399)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.05.1995 - 14 W 279 - 282/95, 14 W 279/95, 14 W 280/95, 14 W 281/95, 14 W 282/95 (https://dejure.org/1995,9399)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Mai 1995 - 14 W 279 - 282/95, 14 W 279/95, 14 W 280/95, 14 W 281/95, 14 W 282/95 (https://dejure.org/1995,9399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis näherer Erläuterung und besonderer Substantiierung beim Einwand nach § 19 Abs. 5 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)

  • Anwaltsblatt

    § 19 BRAGebO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 442
  • MDR 1996, 320
  • AnwBl 1996, 409
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 30.05.1986 - 14 W 421/86

    Einwendung; Nichtgebührenrechtliche; Gebührenfestsetzung; Gebühr; Festsetzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.05.1995 - 14 W 279/95
    Der Senat hat zwar mehrfach entschieden, daß ein Einwand i. S. d. § 19 Abs. 5 BRAGO keiner näheren Erläuterung bedarf (vgl. Beschl. v. 30.5.1986 - 14 W 421/86 = JurBüro 1986, 1668, vom 25.5.1993 - 14 W 289/93 und vom 14.7.1994 - 14 W 376/94).
  • OLG Naumburg, 24.03.2000 - 14 WF 62/00

    Die Einrede der Verjährung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung, wie im vorliegenden Fall die lapidar erhobene Einrede der Verjährung, offenkundig nicht begründet ist und die Erhebung des Einwandes deshalb nach Treu und Glauben, d.h. nach der auch im Prozessrecht geltenden Generalklausel des Billigkeitsrechts gemäß § 242 BGB , sich als rechtsmissbräuchlich erweist (im Ergebnis ebenso: OLG München, MDR 1997, 597 ; OLG Koblenz, MDR 1996, 320 und 862; Schmeel, MDR 1997, 1095; Hartmann, a.a.O., § 19 BRAGO Rdnr. 56 m.w.N.).
  • OLG Köln, 06.01.1999 - 17 W 464/98
    Richtig ist ferner, dass an die Begründung solcher Einwendungen oder Einreden nur denkbar geringe Anforderungen gestellt werden dürfen, und dass das Vorbringen des Auftraggebers nicht bereits in der Weise sustantiiert werden muss, wie dies zur Schlüssigkeitsprüfung im ordentlichen Rechtsstreit erforderlich wäre (vgl. Senat, JurBüro 1980, 1179 = AnwBl 1980, 155; JurBüro 1986, 1666; OLG Koblenz, JurBüro 186, 1668 und MDR 1996, 320 = AnwBl 1996, 409).
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